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Bessere Vereinbarkeit von Arbeit & Studium dank Bildungsteilzeitgeld

Melanie Benning
Melanie Benning
17. Mai 2013
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Ab 1. Juli 2013 gibt es die Bildungsteilzeit, ein alternatives Modell zur Bildungskarenz.

Grundsätzlich ist die Bildungsteilzeit eine Möglichkeit, wo Arbeitnehmer/-innen ihre Arbeitszeit reduzieren, um Weiterbildungsmaßnahmen besuchen zu können. Für die Stundenreduktion in der Arbeit erhalten sie dann während der Bildungsteilzeit einen teilweisen Lohnersatz in Form des „Bildungsteilzeitgeldes“.

Folgend habe ich wichtige Punkte zur Bildungsteilzeit zusammengefasst:

  • Voraussetzung: mindestens 6 monatiges Arbeitsverhältnis vor Antritt der Bildungsteilzeit
  • Schriftliche Vereinbarung  mit dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin
  • Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel (25%) und maximal die Hälfte(50%)
  • Mindestarbeitszeit von 10 Stunden während der Bildungsteilzeit
  • Dauer: mindestens vier Monate, maximal zwei Jahre  (auch in Teilen)
  • Zwischen den Modellen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit kann man 1x wechseln
  • Höhe des Bildungsteilzeitgeldes hängt vom Ausmaß der Stundenreduktion ab: pro reduzierter Arbeitsstunde erhält man 0,76 € täglich.
  • Antrag ca. 4 Wochen vor Antritt der Bildungsteilzeit beim AMS abgeben
  • Nachweis: grundsätzlich mindestens 10 Wochenstunden Weiterbildung bzw. zwei Semesterwochenstunden oder 4 ECTS/ Semester (Nachweis nach 6 Monaten) laut BGBl

Wenn man also 40 Stunden arbeitet kann man die Arbeitszeit auf 20 bis 30 Stunden reduzieren und bei 20 Stunden Berufstätigkeit auf 10 bis 15 Stunden.

Wenn man beispielsweise die Arbeitszeit von 40 Stunden um die Hälfte – 20 Stunden – reduziert, hat man Anspruch auf  20 x 0,76 = 15,2 € täglich, was im Monat  (30T): 15,2 x 30 = 456 €  sind. Bei einer Reduktion von 15 Stunden bekommt man somit täglich 11,40 € und im Monat 342 €. Mehr Details zur Bildungsteilzeit (AMS Antragsformular usw.) folgen in den nächstenWochen.

Die Bildungsteilzeit stellt eine gute Option dar, wenn man überlegt die Arbeitszeit zu reduzieren, um Zeit für das Studium zu gewinnen.

 

Alle Neuerungen der Bildungsteilzeit seit 1.Jänner 2015 sind auf der AK Homepage verfügbar unter „Bildungsteilzeit„.

Melanie Benning
Melanie Benning

34 Gedanken zu „Bessere Vereinbarkeit von Arbeit & Studium dank Bildungsteilzeitgeld“

  1. Hallo 🙂

    Folgende Situation:
    Ich arbeite seit einem Jahr 100%, wobei ich nur einen Fixen 75% Vertrag habe. Ich muss jedes halbe Jahr ansuchen, damit ich wieder 100% arbeiten kann. Da ich im Oktober ein Studium beginne, arbeite ich dieses Jahr nur mehr bis Ende Juli 100% und suche nicht mehr um Aufstockung an. Somit verringere ich um 25% ab August. Kann ich hier um Bildungsteilzeit ansuchen wenn das Studium erst im Oktober beginnt?

    LG
    Bernhard

    Antworten
    • Hallo Bernhard,
      bitte beachten Sie folgendes: vor Herabsetzung der Arbeitszeit durch eine Bildungsteilzeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit mindestens 6 Monate lang gleich hoch gewesen sein!
      Wenn Sie ab August die Arbeitszeit verringern, müssten Sie 6 Monate warten, um Btz zu beantragen, also wäre dann eine Btz erst ab Februar möglich. Weitere Infos dazu finden Sie auf unserer Website.

      Liebe Grüße, Astrid Leonhartsberger-Ledl

      Antworten
  2. Hallo,

    ich habe eine Frage zum Zuverdienst in Bildungsteilzeit. Es ist ja ein Zuverdienst im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze möglich. Wie wird dieser versteuert? Wir der Zuverdienst auf mein steuerpflichtiges vermindertes Grundgehalt oder werden hier der Lohnersatz oder mein Vollzeit-Gehalt als Berechnungsgrundlage berücksichtigt?

    Vielen Danke
    Tanja

    Antworten
  3. Hallo,Ich hab ein großes Problem.Ich bin studierende Mutter,meine Karenz ist beendet und das Ams will mich nicht annehmen weil ich 1 Jahr lang jetzt einen Hochschullehrgang mache von in etwa 10 Stunden/Woche.Ist das gerecht??Ich bin nicht mal versichert?

    Antworten
    • Liebe Daniela Ribic,
      prinzipiell steht Ihnen (bei sonstigem Erfüllen der Voraussetzungen) Arbeitslosengeld zu, wenn Sie dem Arbeitsmarkt für mindestens 20 Wochenstunden für Vermittlungszwecke zur Verfügung stehen. Vielleicht können Sie das nochmal mit Ihrem Wohnsitz-AMS klären. Ansonsten würde ich Ihnen empfehlen, einen persönlichen Termin in der AK-Bildungsberatung zu vereinbaren – auch um das Thema „Versicherung“ zu besprechen (Terminvereinbarung unter der Tel. 050/6906-1601).
      Liebe Grüße, Astrid Leonhartsberger-Ledl

      Antworten
  4. Ich bin seit April 2015 bis 13. August derselbe Jahr von 40 auf 20 arbeitsstunden reduziert aufgrund meiner Weiterbildung. Leider habe überhaupt keine Ahnung gehabt wegen Weiterbildungsteilzeit und habe mein anspruch dafür verpasst. Meiner arbeitsgeber hat mich auch darüber nicht informiert und jetzt war es nur voll schade geblieben.. Wäre es noch möglich meine Anspruch auf das Weiterbildungsgeld verlangen? Danke im vorraus

    Antworten
    • Hallo!

      Leider kann man die Bildungsteilzeit nicht rückwirkend nutzen. Man müsste wieder 6 Monate im Normalarbeitsverhältnis sein und dann für die Weiterbildung konkret Stunden reduzieren und so die Bildungsteilzeit nutzen. Vorher reduzieren und dann Bildungsteilzeit vereinbaren geht leider nicht. – Infos dazu bietet auch unsere AK Rechtsberatung unter 050-6906-1 bzw. Rechtsschutz@akooe.at und unsere AK Bildungsberatung unter 050/6906-1601 und bildungsinfo@akooe.at

      Antworten
  5. Liebes Team der AKOÖ!
    Ich habe vor, ab Herbst Bildungsteilzeit in Anspruch zu nehmen und um 25 % zu reduzieren (ist prinzipiell auch schon so mit dem Arbeitgeber vereinbart) – was mir noch sauer aufstößt ist die derzeitige All-in-Vereinbarung… sie möchten das auch weiterhin so machen, ich finde das aber wirklich absurd – als dann-Teilzeitkraft! Ich muss zwar dazu sagen, dass es nur wenige sehr überstundenlastige Monate gibt und ich diese dann auch bis des Jahresende durch Minusstunden abbauen könnte, aber wird die tatsächliche Arbeitszeit dann nicht seitens dem AMS überprüft oä, ob mein Anspruch überhaupt (weiterhin) besteht – und müsste ich dann nicht im Fall des Falles das Weiterbildungsgeld zurückzahlen?
    Vielen Dank für eure Hilfe!
    LG Josef

    Antworten
    • Hm, diesbezüglich kann ich nur empfehlen sich mit unserer AK Rechtsberatung in Verbindung zu setzen, worauf hier genau zu achten ist und so. Wenn es bewusst zu einer Überschreitung kommt und die Dinge anders laufen, als mit dem AMS vereinbart, kann es natürlich Konsequenzen nach sich ziehen. Einfach noch informieren! AK Rechtsberatung Rechtsschutz@akooe.at bzw. 050/6906-1601 Alles Gute und LG, Melanie

      Antworten
  6. Ich habe auch eine Frage bezüglich Bildungsteilzeit.
    Ist es auch möglich Bildungsteilzeit zu beantragen, wenn man vorher schon Teilzeit gearbeitet hat oder muss man direkt vor Antritt der Bildungsteilzeit Vollzeit gearbeitet haben? In meinem konkreten Fall arbeite ich zur Zeit nur 50 Prozent, ab 1. Mai wieder 75% und würde gerne ab Mai das Bildungsteilzeitgeld beantragen. Davor habe ich 2 Jahre Vollzeit in dem Unternhemen gearbeitet.

    Lg Lisa

    Antworten
    • Liebe Lisa!
      Die Vereinbarung zur Bildungsteilzeit sollte vor der Stundenreduktion erfolgen. Auch Teilzeitkräfte können Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen. Voraussetzungen, wie z.B. mind. 6 Monate andauerndes Arbeitsverhältnis über der Geringfügigkeit, Reduktion von mind. 1/4 und max. 1/2 der Arbeitszeit, Vereinbarung von mind. 4 Monaten, etc. sind jedoch zu berücksichtigen.
      Für nähere Infos bitte einfach unsere AK Bildungsberatung kontaktieren unter bildungsinfo@akooe.at bzw. 050/6906-1601 und bzgl. rechtlicher Infos 050/6906-1 bzw. Rechtsschutz@akooe.at

      LG melanie

      Antworten
  7. Hallo,

    ich habe vom 1.1.2014 bis 31.5.2014 30 Stunden/Woche gearbeitet und Bildungsteilzeitgeld erhalten. In meinem ESt-Bescheid wurde das bezogene Bildungsteilzeitgeld (im Zuge der Kontrollrechnung nach § 3 Abs 2. EStG 1988) meinen Einkünften hinzugerechnet. Fällt das Bildungsteilzeitgeld unter den § 3 Abs 2. EStg 1988??

    Vielen Dank im Voraus und beste Grüße,
    Sandra

    Antworten
    • Hallo Sandra!

      Ist bei Ihnen diesbezüglich schon etwas raus gekommen??? Ich hab leider das selbe Problem…
      Danke schonmal!

      Freundliche Grüße
      Manuel

      Antworten
    • Bezüglich Bildungsteilzeitgeld und Kontrollrechnung nach § 3 Abs 2 EStG. Es gibt eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 10.11.2015 (GZ. RV/7100397/2014), wonach die Kontrollrechnung bei der Inanspruchnahme von Bildungsteilzeit nicht zur Anwendung kommt – leider wurde diese Entscheidung offensichtlich noch nicht EDV-mäßig umgesetzt d.h. der Computer unterscheidet nicht, ob zB jemand Arbeitslosengeld bezogen hat oder Bildungsteilzeitgeld – falls das Finanzamt hier nicht auf Anfrage eingreift bleibt immer noch die Möglichkeit einer Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht.

      MfG
      Markus Neururer

      Antworten
      • Hallo,

        gleiches Problem beim Lohnsteuerausgleich fuer 2016. Wie ist die Sache in Ihren Faellen ausgegangen?
        Weiss jemannd bescheid wie die Rechtslage jetzt wirklich ist?

        mfg
        Alex

        Antworten
        • Hallo Alex,

          Infos über die genaue Rechtslage kann Ihnen das Team unserer AK Lohnsteuerberatung geben. Sie sind erreichbar unter 050/6906-1603.

          LG Andrea

          Antworten
  8. Hallo,

    wie sieht es aus, wenn jemand in 2014 geringfügig gearbeitet hat und jetzt (seit Jänner 2015) teilzeit und dazu seit Februar an einer FH inskribiert ist? Ganze Zeit bei selbem Arbeitgeber … es liegt eigentlich keine Verkürzung der Arbeitszeit vor, es wurde aber eine Teilzeit- und nicht Vollzeitbeschäftigung vereinbart wegen der Weiterbildung (nämlich das Studium an der FH). Hat man in disem Fall Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld?

    LG,
    Sonja

    Antworten
    • Hallo Sonja! Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Wer die BIldungsteilzeit nutzen möchte, sollte nachweisen können, dass die Stundenreduktion für die Weiterbildung wichtig ist. Man kann mind. 1/4, max. 1/2 der Normalarbeitszeit reduzieren, muss mind. 10 Std. arbeiten, mind. 10Std. Weiterbildung nachweisen. Wenn man schon reduziert hat, kann man nicht im Nachhinein eine Bildungsteilzeit vereinbaren und rückwirkend BiTz-Geld bekommen. Es muss zuerst eine Bildungsteilzeit vereinbart werden, ehe die Stunden zurückgeschraubt werden. Voraussetzung mind. 6 Monate bei aktuellen Arbeitgeber über Geringfügigkeitsgrenze ist hier ebenso vorhanden, wie bie der Bildungskarenz. Für nähere Infos einfach bei unserer AK Bildungsberatung melden unter bildungsinfo@akooe.at 050/6906-1601.
      Sonnigen Gruß, MElanie

      Antworten
  9. Guten Tag,

    wie sieht es bei folgender Situation mit dem Bildungsteilzeitgeld aus:
    Ich habe die ersten 4 Semester Berufsbegleitend studiert und Vollzeit gearbeitet. Nun werde ich mit dem 5ten Semester in den Vollzeitstudiengang überschrieben. Ein Teil des 5ten Semesters ist Berufspraktikum, das endet jedoch mit Dezember, danach gibt es einige Prüfungen.
    Ist es somit theoretisch möglich, dass ich ab dem 01.01. in Bildungsteilzeit gehe (also in der Mitte des Semsters) oder geht das nur immer am Anfang des Semesters?

    Danke und LG,
    Bianca

    Antworten
      • Guten Tag,
        obwohl das Bildungsteilzeitgeld angeblich steuerfrei ist, ergibt mein Steuerausgleich eine deftige Nachzahlung (in der Höhe von einem Drittel des Bildungsgeldes!). Anscheinend werden die Bezüge vom AMS zumindest zur Errechnung des Steuersatzes hinzugezogen.
        Bitte um Klärung!
        Falls ein derart beträchtlicher Anteil des Bildungsgeldes der Steuer zum Opfer fällt, würde die Entscheidung zur Bildungsteilzeit wohl für viele nicht so einfach fallen.
        MfG IW

        Antworten
        • Hallo.

          Danke für den Hinweis. Dies ist wohl am besten mit dem Finanzamt bzw. unserer AK Lohnsteuerberatung im Einzelfall zu klären?! AK Lohnsteuerberatung 050/6906-1603.

          LG, Melanie

          Antworten
  10. Hallo, wie siehts aus, wenn ich „Mehrstunden“ leiste? zB:
    Ich arbeite derzeit 38,5 Stunden und möchte auf 28,5 reduzieren. Habe ich auf der FH mal 3 Wochen lang eher weniger zu tun und arbeite dafür 30 Stunden/Woche, um mir einen Zeitausgleich-Polster für stressige Zeiten auf der FH anlegen zu können. Ist das erlaubt, oder bekommt man dann für dieses Monat weniger an Bildungsteilzeitgeld?

    Antworten
    • Hallo isabella, grundsätzlich müssen die Angaben auf das Monat bezogen stimmen und Überstd. sollten wieder asap abgebaut werden. wenn man länger in bildungsteilzeit oder bildungskarenz geht, so ist auch immer die Ferienzeit miteingerechnet, bloß verdienens ollte man nicht mehr, da sich das dann auf das weiterbildungs bzw. bildungsteilzeitgeld auswirken kann.

      weitere fragen bitte einfach direkt an unser bildungsberatungsteam unter bildungsinfo@akooe.at
      (da wird mo-fr rasch geantwortet ;))
      LG Melanie

      Antworten
  11. Was bedeutet Normalarbeitszeit in diesem Zusammenhang?
    Der Begriff Normalarbeitszeit bezeichnet im Arbeits-und Sozialrecht die maximal mögliche wöchentliche Arbeitszeit laut Gesetz oder KV (§§ 3 ff AZG). Der Begriff bezeichnet aber nicht die tatsächlich vereinbarte oder auch darüber hinaus geleistete (Mehrarbeit) Arbeit im konkreten Fall. Demnach käme es beim Bildungsteilzeitgeld nicht darauf an, wie viele Wochenstunden der AG konkret arbeitet, sondern nur darauf, wie hoch die maximal mögliche Arbeitszeit (exk Überstunden) in seiner Branche ist.

    LG

    Antworten
    • lieber Gerhard Leßlhumer, Danke für Ihr Interesse, bitte rechts oben auf „per Email abonnieren“ drücken!
      Herzliche Grüße
      Karin Ortner

      Antworten

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