Studiengebühren zurückholen bis spätestens 31.März

Melanie Benning
Melanie Benning
11. März 2014

Fotolia_17274824_Studiengebuehr1530838006757319784Das leidige Thema „Studiengebühren“: Ordentliche Studierende aus dem EU-bzw. EWR-Raum müssen im aktuellen Studienjahr 2014 teilweise einen Studienbeitrag von EUR 363,36 entrichten. Nicht-EU- bzw. EWR-Bürger zahlen gleich um einiges mehr und zwar EUR 726,72.

Es gibt aber die Möglichkeit den Studienbeitrag zurück zu holen. Berufstätige Studierende, die mehr als geringfügig arbeiten und ein gewisses Jahreseinkommen nachweisen können, haben Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlass des Studienbeitrages.

„Trotz dieser Möglichkeit  gibt es immer noch viel zu viele Studierende, die Studiengebühren zahlen müssen“ stellt der Präsident der AKOÖ, Dr. Johann Kalliauer fest und fordert deren völlige Abschaffung.

Wie sieht nun die Rückforderung im Details aus: Für den Erlass bzw. die Rückerstattung des Studienbeitrags ist die Erfüllung folgenden Punktes auf dem Antragsformular Voraussetzung: [] Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002): „Ich war im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen, durch die ich ein Jahreseinkommen in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß §5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt habe. Dies entspricht einem Jahreseinkommen von mind. EURO 5.415,20 (386,80×14) im Kalenderjahr 2013.(…)“ Im Kalenderjahr 2014 liegt die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr bei EUR 386,80, sondern NEU bei EUR 395,31  Für die Rückerstattung bzw. den Erlass des Studienbeitrages gibt es Antragsformulare beim Zulassungsservice der Universität. Diesem Antrag ist auf jeden Fall ein Einkommenssteuerbescheid über das vorangegange Kalenderjahr beizulegen. Neben der Berufstätigkeit kann es auch andere Gründe für einen Erlass bzw. eine Rückerstattung des Studienbeitrages geben, wie z.B.:   Krankheit, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Behinderung, Präsenz- und Zivildienst, Bezug von Studienbeihilfe.

ACHTUNG: Der Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags ist für das Wintersemester ab 1. Dezember bis spätestens 31. März des Folgejahres, für das Sommersemester ab 1. Mai bis spätestens 30. September des gleichen Jahres zu stellen!

Für weitere Informationen und Antragsformulare ist es empfehlenswert, das Zulassungsservice der Universität direkt zu kontaktieren.

Infolinks:

Arbeiterkammer Oberösterreich – Studiengebühren

Studienwahl.at

Studienbeginn.at

Bundeskanzleramt – Rechtsinformationssystem

JKU Linz – Info Rückerstattung/Erlass Studiengebühren

Österreichische HochschülerInnenschaft

 

Melanie Benning
Melanie Benning

1 Gedanke zu „Studiengebühren zurückholen bis spätestens 31.März“

  1. Ein sehr informativer Artikel. Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass vielen diese Fristen gar nicht bekannt sind und somit auch einige viele Gebühren nicht zurückerstattet werden müssen.

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