Das bringt die Novelle des Studienförderungsgesetzes

Karin Ortner
Karin Ortner
17. Juni 2016

Quelle: Pixabay.comNur mehr 12 Prozent der Studierenden beziehen konventionelle Studienförderung. Mit der am Mittwoch im Parlament beschlossenen Novelle des Studienförderungsgesetzes, wird an einigen (kleinen) Schrauben gedreht. Manches ändert sich schon im September 2016, anderes erst im September 2017. Anbei eine Aufstellung der wesentlichsten Änderungen:

Ab September 2016:

Freiwilligenjahr: Die Leistung eines Freiwilligenjahres nach dem Freiwilligengesetz wird studienförderungsrechtlich Präsenz- und Zivildienst gleichgestellt.

schädlicher Studienwechsel: Nur die Studienzeit des längsten betriebenen und verspätet – also nach dem dritten Semester – gewechselten Studiums ist für die Wartezeit bis zur Wiedererlangung des Beihilfenanspruches hinkünftig zu berücksichtigen.

monatlicher Zuschlag für Über-27-Jährige: Da Studierende über 27 in höherem Ausmaß von finanziellen Schwierigkeiten bedroht sind (etwa aufgrund des Wegfalls verschiedener Begünstigungen wie Mitversicherung bei den Eltern), erhalten Studierende über 27 ab September monatlich einen Zuschlag von 30 Euro.

Feststellung der Kinder- bzw. Geschwistereigenschaft: Der Namen der Eltern und Geschwister der/des Studierenden wird hinkünftig nicht mehr durch Vorlegung der Geburtsurkunde(n) nachgewiesen, sondern wird von der Beihilfenbehörde beim zentralen Personenstandsregister abgefragt.

Erleichterung der Rückzahlungspflicht bei fehlendem Mindeststudienerfolg: Die im ersten bzw. in den ersten beiden Semester(n) bezogene Studienbeihilfe muss zurückgezahlt werden, wenn der Mindeststudienerfolg nicht vorliegt. Hinkünftig wird die Erbringung dieses Nachweises erleichtert, da es für den Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung ausreicht, den  geforderten Leistungsnachweis zu bringen. Mangelnder Studienerfolg zB wegen zu häufigem Studienwechsel schadet nicht mehr.

 

Ab September 2017:

Erhöhte Höchststudienbeihilfe (wie „auswärtige“ Studierende) für alle über 27: Viele ältere Studierende empfinden es als unzumutbar, noch bei den Eltern wohnen zu müssen, weil sie aufgrund der geringen Entfernung zwischen Studienort und Elternwohnort keine erhöhte Studienbeihilfe beziehen konnten. Durch die nun beschlossene Änderung erhalten Studierende über 27 unabhängig vom Wohnsitz die erhöhte Studienbeihilfe (Euro 679). Diese verringert sich natürlich genauso wie die „normale“ Studienbeihilfe um zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern, Familienbeihilfe, …

Auswärtige Studierende: Bisher erfolgte diese Feststellung der zumutbaren Wegstrecke (1 Stunde mit öffentlichem Verkehr) bezogen auf Gemeinden. Mit der nun beschlossenen Regelung wird auf eine datenbankbasierte Lösung umgestellt. Außerdem wird hinkünftig auch der Weg von der elterlichen Wohnadresse bis zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels mitberücksichtigt. Die Abfrage erfolgt jedoch nicht über die Studierenden selbst, sondern über die Studienbeihilfenbehörde. Studierende sollen aber ebenfalls die Möglichkeit der Abfrage durch einen Link auf die Website der Studienbeihilfenbehörde bekommen.

Studierende (unter 27) müssen auch hinkünftig einen eigenen Wohnsitz begründen. Anders als bisher muss der Wohnsitz aber nicht am Studienort oder an einer gleichgesetzten Gemeinde sein, sondern es genügt, wenn er innerhalb der zumutbaren Entfernung (1 Stunde) zum Studienort liegt.

Voraussetzung für die erhöhte Studienbeihilfe ist demnach

  1. der Wohnsitz der Eltern außerhalb der Zumutbarkeitsgrenze und
  2. ein Wohnsitz der/des Studierenden innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze

Studierende die aufgrund der derzeitigen „Gemeinderegelung“ die erhöhte Studienbeihilfe bekommen, können diese auch jedenfalls mit der neuen Regelung weiterbeziehen.

Studienabschluss-Stipendium: Auf das SAS gibt es hinkünftig einen Rechtsanspruch, es wird in die Hoheitsverwaltung überführt. Den Studierenden stehen somit auch die Einspruchsmöglichkeiten (Vorstellung, Vorlage an den Senat und Anrufung der Gerichte) zu.Das SAS beträgt mindestens 700 Euro und maximal 1.200 Euro monatlich Dauer: mindestens 6 Monate und höchstens 18 Monate. Nähere Regelung durch Verordnung.

Voraussetzungen:

  1. Abschluss des Studiums voraussichtlich längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums
  2. noch kein Studium und auch keine andere gleichwertige Ausbildung mit Ausnahme eines Bachelorstudiums abgeschlossen
  3. zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten
  4. in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen erzielt, Kindererziehungszeiten, Zivil- und Präsenzdienst werden im vollem Ausmaß berücksichtigt
  5. in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen
  6. ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgegeben
  7. bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten

Nachweisfrist

Aufgrund unseres AK OÖ Vorschlages in der Begutachtung wurde die Frist für die Rückzahlung des SAS von derzeit 6 Monate ab letzter Auszahlung auf 12 Monate ab letzter Auszahlung verlängert. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Abs. 2.

Studiengebühren werden rückerstattet.

Nachtrag auf Anregung der Studienbeihilfenbehörde Linz am 20. Juni: Bei Privatuniversitäten ist die Rückerstattung nicht vorgesehen. Für die Stipendienstelle Linz bedeutet dies, dass die Studiengebühren an der JKU, Kunstuni und Katholischen Privatuniversität zurückerstattet werden.

Kostenzuschuss zu Kinderbetreuung:

Kostenzuschüsse für Kinderbetreuung von Studierenden in der Abschlussphase mit betreuungsbedürftigen Kindern. Bisher im Rahmen der Studienunterstützung, hinkünftig als eigenständig verankerte Fördermaßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (und daher ohne Rechtsanspruch). Dadurch soll die Förderung besser sichtbar werden.

Karin Ortner
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