Fahrtkostenzuschuss

Astrid Leonhartsberger-Ledl
Astrid Leonhartsberger-Ledl
16. Februar 2018
Quelle: www.pixabay.com

„Ich bin in Bildungskarenz, studiere und fahre mit den öffentlichen Verkehrsmitteln über eine Stunde zu meinem Studienort – wieso bekomme ich keinen Fahrtkostenzuschuss?“

 

Diese oder ähnliche Fragen werden öfters an die AK-Bildungsberatung gestellt.

Fahrtkostenzuschüsse ersetzen für StudienbeihilfenbezieherInnen einen Teil der Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Studium entstehen.

Die Stipendienstelle entscheidet über die so genannte „Auswärtigkeit“ gemäß Studienförderungsgesetzes – automationsunterstützt mittels Datenbank eines öffentlichen Verkehrsinformationssystems. Wenn demzufolge mehr als 1 h Wegzeit zwischen dem Wohnsitz und dem Studienort besteht, gilt man NICHT als auswärtig studierend (Infos zu den Haltestellen und den Studienorten gibt’s übrigens auch im Stipendienrechner der AK).

Achtung: Als Studienort gilt bei der Ermittlung der Auswärtigkeit leider nicht der Sitz der Universität oder der FH, sondern in der Regel der Hauptbahnhof des jeweiligen Studienorts. In Linz beispielsweise ergibt sich dadurch eine Differenz von rund einer halben Stunde Wegstrecke zwischen Hauptbahnhof und der am Stadtrand befindlichen J.K. Universität Linz, was entsprechend negative Auswirkungen auf die Höhe von Stipendien und Fahrkostenzuschüsse hat.

Die Begründung ist so zu aufzufassen, dass aufgrund der Entfernung eigentlich ein Wohnsitz am Studienort gegründet werden sollte.

 

„Wie sieht das ganz allgemein mit den Fahrtkostenzuschüssen aus?“

Allgemeines:

  • Fahrtkostenzuschüsse gelten für StudienbeihilfenbezieherInnen; es ist kein eigener Antrag zu stellen
  • Die Auszahlung erfolgt in 10 Monatsraten (keine Auszahlung im August und September)

Bei den Fahrkostenzuschüssen der Stipendienstelle wird unterschieden zwischen

  • Allgemeinen Fahrkostenzuschuss (FKZ1)
  • Pendlerzuschuss (FKZ2)
  • Heimfahrtzuschuss (FKZ3)

Allgemeiner Fahrkostenzuschuss (FKZ1)

Gilt für Studierende, die am Studienort wohnen und täglich ein öffentliches Verkehrsmittel benützen, der Vorweis einer Dauerkarte ist nötig. In der Tabelle auf der homepage der Stipendienstelle sind die Zuschüsse aufgelistet.

Pendlerzuschuss (FKZ2)

für Studierende, die während des Studiums nicht in der Gemeinde des Studienortes wohnen

Der Pendlerzuschuss erhöht sich je Kilometer Entfernung (maximal € 700,- im Studienjahr).

Für Studierende, die außerhalb der „Zumutbarkeitsgrenze“ (= maximal eine Stunde Fahrzeit in eine Richtung – siehe Beispiel oben) wohnen, gibt es keinen Pendlerzuschuss.

„Was heißt eigentlich Wegzeit“?

Wegzeit = Gehzeit + Fahrzeit (mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel).

 

Heimfahrtzuschuss (FKZ 3)

für Studierende, deren Eltern mehr als 200 km vom Studienort entfernt im Inland wohnen.

Alle Infos sind natürlich auch auf der Website der Stipendienstelle zu finden!

AK-Tipp zur Lohnsteuer: für berufstätige Studierende interessant ist, dass seit 2003 berufstätige, lohnsteuerpflichtige Studierende Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Studium steuerlich als Werbungskosten abschreiben können. Hierunter fallen auch Fahrtkosten!

Bitte auch daran denken, Bildungskosten geltend zu machen, bei diesbezüglichen Fragen steht die AK-Lohnsteuerberatung gerne zur Verfügung!

 

Astrid Leonhartsberger-Ledl
Astrid Leonhartsberger-Ledl

5 Gedanken zu „Fahrtkostenzuschuss“

  1. Achtung: Als Studienort gilt bei der Ermittlung der Auswärtigkeit leider nicht der Sitz der Universität oder der FH, sondern in der Regel der Hauptbahnhof des jeweiligen Studienorts.

    Dann sollte man auch den Hauptbahnhof des jeweiligen Wohnort zur Berechnung heranziehen
    zB. Hauptbahnhof Klagenfurt – Villach

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    • Hallo Alfred – ja, das stimmt (haben wir im Artikel auch so geschrieben) – danke nochmals für den Hinweis und liebe Grüße! Astrid Leonhartsberger-Ledl

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      • Bei meiner Tochter wurde der Pendlerzuschuss wegen der Zumutbarkeitsgrenze abgelehnt. Hier wurde die komplette Wohnadresse in Klagenfurt für die Berechnung herangezogen. Von Bahnhof zu Bahnhof wären es jedoch nur ca. 40 Minuten.

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        • Hallo Alfred, die Stipendienstelle macht prinzipiell einen Unterschied zwischen Fahrtkostenzuschuss und Pendlerzuschuss (dieser gilt für Studierende, die während des Studiums nicht in der Gemeinde des Studienortes wohnen). Vielleicht es nochmal Sinn, direkt mit der Stipendienstelle Kontakt aufzunehmen, um hier eine Erklärung zu erhalten. Alles Liebe, Astrid Leonhartsberger-Ledl

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