
BezieherInnen eines SelbsterhalterInnen-Stipendiums können jährlich 10.000 Euro dazuverdienen, ohne dass das eine Auswirkung auf die Höhe ihres Stipendiums hat. Beim Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes handelt es sich um das jährliche Bruttoeinkommen inklusive Sonderzahlungen minus Sozialversicherungsbeiträge, minus Sonderausgaben- und Werbungskosten(pauschale). Für Studierende mit Kind(ern) erhöht sich diese Zuverdienstgrenze in Abhängigkeit vom jeweiligen Kindesalter. Wird die erlaubte Einkommensgrenze überschritten, kommt es zum Abzug des entsprechenden Betrags vom Stipendium und gegebenenfalls zu Rückforderungen. Einkommen, das vor der ersten Zuerkennung eines Selbsterhalter/-innen-Stipendiums erzielt wurde, bleibt zur Gänze unberücksichtigt. Die Berücksichtigung des Einkommens erfolgt bei der Berechnung der Studienbeihilfe zunächst auf Grund der Einschätzung über das erwartete Einkommen. Die Kürzung der jährlichen Studienbeihilfe erfolgt in dem Ausmaß, in dem das Einkommen voraussichtlich die Jahresgrenze überschreitet. Aber was gilt überhaupt als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes? Einkünfte aus Beschäftigung Pensionszahlen, z.B. auch Waisenpension! Auszahlungen aus Vorsorgekassen, Renten (Hinterbliebenen- oder Unfallrenten Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe,… Weiterlesen …