Zuverdienstgrenze zum Stipendium

Astrid Leonhartsberger-Ledl
Astrid Leonhartsberger-Ledl
25. September 2019
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BezieherInnen eines SelbsterhalterInnen-Stipendiums können jährlich 10.000 Euro dazuverdienen, ohne dass das eine Auswirkung auf die Höhe ihres Stipendiums hat.

Beim Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes handelt es sich um das jährliche Bruttoeinkommen inklusive Sonderzahlungen minus Sozialversicherungsbeiträge, minus Sonderausgaben- und Werbungskosten(pauschale).

Für Studierende mit Kind(ern) erhöht sich diese Zuverdienstgrenze in Abhängigkeit vom jeweiligen Kindesalter.

Wird die erlaubte Einkommensgrenze überschritten, kommt es zum Abzug des entsprechenden Betrags vom Stipendium und gegebenenfalls zu Rückforderungen. Einkommen, das vor der ersten Zuerkennung eines Selbsterhalter/-innen-Stipendiums erzielt wurde, bleibt zur Gänze unberücksichtigt. Die Berücksichtigung des Einkommens erfolgt bei der Berechnung der Studienbeihilfe zunächst auf Grund der Einschätzung über das erwartete Einkommen. Die Kürzung der jährlichen Studienbeihilfe erfolgt in dem Ausmaß, in dem das Einkommen voraussichtlich die Jahresgrenze überschreitet.

Aber was gilt überhaupt als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes?

  • Einkünfte aus Beschäftigung
  • Pensionszahlen, z.B. auch Waisenpension!
  • Auszahlungen aus Vorsorgekassen, Renten (Hinterbliebenen- oder Unfallrenten
  • Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, bedarfsorientierte Mindestsicherung
  • Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), Überstundenabgeltungen.
  • Achtung! Auch Abfertigungen zählen als Einkommen!
  • Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz

Bei der Antragestellung des Stipendiums ist eine Erklärung über das im Antragsjahr und im Folgejahr zu erwartende Einkommen abzugeben. Es gibt auf der Website der Stipendienstelle ein Formblatt (SB6), das vorzulegen ist, wenn das in mindestens einem dieser beiden Kalenderjahre zu erwartende Einkommen die Zuverdienstgrenze übersteigt. Die Einkommensgrenze verringert sich, wenn nicht das ganze Jahr Studienbewihilfe bezogen wird (Aliquotierung). Bezieht man z.B. nur 6 Monate Studienbeihilfe, aliquotiert sich der Betrag auf Euro 5.000,-.

 

Achtung:

  • Die Studienbeihilfe wird zunächst auf Grund der Angaben auf dem Formblatt SB6 berechnet.
  • Sobald alle Einkommensdaten verfügbar sind, kommt es zu einer abschließenden Berechnung der Studienbeihilfe.
  • Für weitere Auskünfte bitte direkt an die Stipendienstelle wenden.
Astrid Leonhartsberger-Ledl
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