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SelbsterhalterInnenstipendium: Infos und Stolpersteine

Olivia Kaiser
Olivia Kaiser
10. März 2020

Üblicherweise soll die staatliche Studienförderung als Ersatz dienen, wenn das Einkommen der Eltern nicht reicht, um so die soziale Durchmischung im Hochschulsektor zu steigern. Einzige Ausnahme: das SelbsterhalterInnenstipendium. Es ist eine Form der Förderung, bei der das Elterneinkommen ausnahmsweise keine Rolle spielt und soll jenen Personen einen späteren Studieneinstieg finanziell ermöglichen, die davor bereits mindestens vier Jahre lang gearbeitet haben. Denn gerade diese Personengruppe hatte in jüngeren Jahren oftmals aufgrund des sozialen Hintergrunds nicht die Chance, ein Studium zu beginnen.

 

Voraussetzungen und Höhe des Stipendiums

Um ein SelbsterhalterInnenstipendium beziehen zu können, müssen Sie

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  • mindestens vier Jahre lang vor Zuerkennung erwerbstätig gewesen sein (Jahreseinkommen mind. 8.580 Euro).
  • Die Höhe des Stipendiums beträgt üblicherweise maximal 801 Euro pro Monat, wobei es für über 24-Jährige einen monatlichen Zuschlag von 20 Euro gibt, der sich über 27 Jahren um weiter 20 Euro monatlich erhöht. Abgezogen werden die Familienbeihilfe, sofern diese bezogen wird, und allfällige eheliche/partnerschaftliche (zumutbare) Unterhaltsleistungen etc.
  • Die Zuverdienstgrenze liegt üblicherweise bei 10.000 Euro jährlich (Bruttoeinkommen abzgl. Sozialversicherungsbeitrag sowie Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale; Erhöhung bei Kindern etc.).
  • Maximal kann das Stipendium für die Mindeststudiendauer plus ein Toleranzsemester bezogen werden.

 

Altersgrenze von 35 Jahren bei Planung beachten!

Die Beratungspraxis zeigt, dass die Altersgrenze von 35 Jahren bei Studienbeginn (normalerweise 30 Jahre – erhöht sich für längere Berufstätigkeit auf maximal 35 Jahre) eine große Bildungshürde für InteressentInnen von SelbsterhalterInnenstipendien darstellt. Diese ist – trotz Maßnahmen zur Anhebung des Pensionsalters und dem stetigen Hinweis auf die Bedeutung des lebensbegleitenden Lernens – seit langem unverändert und entspricht nicht mehr den Lebensrealitäten vieler ArbeitnehmerInnen.

Tipp: Behalten Sie daher die Altersgrenze im Auge, wenn Sie planen, im zweiten Bildungsweg noch ein Studium aufzunehmen bzw. noch einen Master anzuschließen.

 

Vorstudien als Förderungshindernis

Eine weitere Bildungshürde für „SelbsterhalterInnen“ sind Vorstudienzeiten, die unabhängig von einem Studienbeihilfenbezug zur Anrechnung kommen. Haben Sie nach der Matura etwa lange Zeit „nur inskribiert“ oder kaum Prüfungen abgelegt, kann es zu einem bösen Erwachen kommen, wenn Sie nach Jahren der Berufstätigkeit später ein SelbsterhalterInnenstipendium beziehen möchten. Denn mangels Studienerfolg im Vorstudium gibt es kein Stipendium! Um derartige Härtefälle zu vermeiden, wäre es sinnvoll, eine „zweite Chance“ zu ermöglichen: Nach einer längeren Erwerbstätigkeitsphase sollten Vorstudienzeiten nicht mehr berücksichtigt werden. Leider ist das aktuell aber nicht Realität, also beachten Sie das langfristig bei Ihrer Planung.

 

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Olivia Kaiser
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